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Firmennachrichten über Das Europäische Parlament und der Rat haben am 12. Juli 2023 die neue Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien angenommen.

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Das Europäische Parlament und der Rat haben am 12. Juli 2023 die neue Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien angenommen.

2024-02-22

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 12. Juli 2023 die neue Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien angenommen -zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG.

 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.

Die derzeitige Batterierichtlinie 2006/66/EG wird ab dem 18. August 2025 mit wenigen Ausnahmen aufgehoben.

Die Anforderungen der neuen Batterieverordnung (EU) 2023/1542 haben im Vergleich zur Batterierichtlinie 2006/66/EG eine Reihe bedeutender Änderungen, darunter:

Neue Klassifizierungen aller Batterien nach ihrem Verwendungszweck.

Neue Regel für die CE-Kennzeichnung und ihr Konformitätsbewertungsverfahren.

 

Anpassung an Gesetze im Zusammenhang mit dem neuen Rechtsrahmen, z. B. Verpflichtungen von Wirtschaftsteilnehmern und Marktüberwachungstätigkeiten.

Stärkung von Politiken und Anforderungen an Nachhaltigkeit und Umweltschutz, beispielsweise Einschränkung von Stoffen und Leistungsfähigkeit und Haltbarkeit von Batterien,Kohlenstoff-Fußabdruck und Recyclinganteil, Etikettierung von Informationen über den Lebenszyklus und die Gesundheit, QR-Code und digitalen Pass, Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und Ablösbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien im Endprodukt usw.

 

Diese neue Verordnung gilt nicht nur für Batterien,gilt aber auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder ihnen zugesetzt werden oder die speziell für die Einbindung in Produkte oder deren Zugabe entworfen wurden.

 

Die Marktüberwachungsaktivitäten der neuen Verordnung werden ab dem 18. Februar 2024 begonnen.Die Mitgliedstaaten legen bis zum 18. August die Vorschriften für die Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest., 2025.

 

It’s highly recommended that customers of batteries and end-products incorporating batteries take actions as early as possible to adapt the design and production requirements of products to the new Regulation so that customers could avoid the risks that products may get stuck in customs etc. aufgrund der Nichtkonformität mit der neuen Verordnung ab Februar 2024 und der Nichtanwendung der Regel zur CE-Kennzeichnung usw. ab August 2024.

 

Arten von Batterien

 

andere, mit einer Breite von nicht mehr als 30 mm, mit einer Breite von nicht mehr als 30 mm
versiegelt
Gewicht ≤ 5 kg
nicht speziell für den industriellen Gebrauch konstruiert und
weder eine Elektrofahrzeugbatterie, noch eine LMT-Batterie, noch eine SLI-Batterie
Beispiel: Laptop- oder Elektrowerkzeugbatteriepaket, 4,5 Volt (3R12), Tastenzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3)


SLI-Batterien (Start-, Beleuchtungs- und Zündbatterien)
mit einer Breite von mehr als 20 mm,
kann auch für Hilfs- oder Sicherungszwecke verwendet werden
in Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen
Beispiel: Auto-Starterbatterien


LMT-Batterien (leichte Transportbatterien)
versiegelt
Gewicht ≤ 25 kg
speziell konstruiert, um elektrische Energie für den Antrieb von Radfahrzeugen bereitzustellen, die allein oder durch eine Kombination aus Motor und menschlicher Kraft angetrieben werden können,einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
keine Elektrofahrzeugbatterie
Beispiel: Batterie in E-Bikes, E-Scootern


Elektrofahrzeugbatterien (Elektrofahrzeugbatterien)
speziell für die Bereitstellung elektrischer Kraft für die Traktion in Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Kategorie L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 mit einem Gewicht von > 25 kg konstruiert, oder
mit einer Leistung von mehr als 50 W und einer Leistung von mehr als 100 W,
Beispiel: Hybridfahrzeuge, Elektrofahrzeugbatterien


Batterien für Industriezwecke (einschließlich stationärer Energiespeichersysteme)
mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm,
für industrielle Zwecke bestimmt, nachdem sie zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet wurden, oder
jede andere Batterie mit einem Gewicht von mehr als 5 kg, die weder eine Batterie für Elektrofahrzeuge noch eine LMT-Batterie noch eine SLI-Batterie ist
Beispiel: Batterie in einem Energiespeichersystem in privaten oder privaten Bereichen, UPS


CE-Kennzeichnung

 

Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Informationsanforderung.

Artikel 6 Beschränkungen von Stoffen

Artikel 7 CO2-Fußabdruck (EV-Batterien, wiederaufladbare industrielle Batterien > 2 kWh und LMT-Batterien)

Artikel 8 Recyclinganteil (Industriebatterien> 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien, LMT-Batterien und SLI-Batterien)

Artikel 9 Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen (allgemein genutzte tragbare Batterien)

Artikel 10 Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen (Wiederaufladbare Industriebatterien> 2 kWh, LMT-Batterien und EV-Batterien)

Artikel 12 Sicherheit stationärer Batteriespeichersysteme

Artikel 13 Kennzeichnung und Kennzeichnung von Batterien (einschließlich Artikel 77,78 Batterienpass)

Artikel 14 Informationen über den Zustand und die erwartete Lebensdauer von Batterien (stationäre Energiespeichersysteme für Batterien, LMT-Batterien und EV-Batterien)

 

Verfahren zur Konformitätsbewertung

Modul A oder D1 oder G für die Artikel 6, 9, 10, 12, 13 und 14

Modul D1 oder G für Artikel 78

Anmerkung

 

Module zur Konformitätsbewertung

Modul A  Interne Produktionskontrolle

Modul D1 Qualitätssicherung des Produktionsprozesses (für serienmäßig hergestellte Batterien)

Modul G - Konformität auf der Grundlage der Einheitsüberprüfung (für Batterien, die nicht in Serie hergestellt werden)

*Die EU-Meldestelle ist an Modulen D1 und G beteiligt.

 

Technische Dokumentation (für alle Module)

Angemessene Risikoanalyse und -bewertung

eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer vorgesehenen Verwendung;

die Konzeption und Herstellungszeichnungen und -schemata von Bauteilen, Teilbaugruppen und Schaltkreisen;

die Beschreibungen und Erläuterungen, die für das Verständnis der in Buchstabe b genannten Zeichnungen und Diagramme und des Betriebs der Batterie erforderlich sind;

ein Muster des Etiketts (Artikel 13);

eine Liste der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen (Artikel 9, 10, 12, 13, 14, 78);

sonstige für Mess- oder Berechnungszwecke verwendete einschlägige technische Spezifikationen (Artikel 6 bis 10 sowie Artikel 12, 13 und 14)

Ergebnisse der durchgeführten Konstruktionsberechnungen und Prüfungen sowie der verwendeten technischen oder dokumentarischen Nachweise;

Prüfberichte.

eine Studie zur Untermauerung der CO2-Werte und der Klasse gemäß Artikel 7 (nur Modul D1 oder G)

eine Studie zur Unterstützung des in Artikel 8 genannten Anteils des recycelten Inhalts (nur Module D1 und G)

 

Herstellung

Sicherstellung der Konformität der Batterien mit der technischen Dokumentation während des Herstellungsprozesses und der Überwachung (Modul A oder G)

Betrieb eines Qualitätssystems für die Herstellung, die Endproduktinspektion und die Prüfung der Batterien und Überwachung durch die benannte Stelle (Modul D1)

 

Prüfung des Qualitätssystems durch die benannte Stelle (Modul D1)

Bewertung des Qualitätssystems zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Anforderungen in Artikel 6 bis 10, 12 bis 14

Überprüfung der technischen Dokumentation

Durchführung der erforderlichen Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen

Überprüfung der Zuverlässigkeit der für die Berechnung des Anteils des recycelten Inhalts und der Werte und Klassen des CO2-Fußabdrucks sowie der einschlägigen Berechnungsmethode verwendeten Daten

 

Einheitsüberprüfung durch die benannte Stelle (Modul G)
Durchführung geeigneter Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen zur Gewährleistung der Einhaltung der anwendbaren Anforderungen der Artikel 6 bis 10, 12 bis 14

 

EU-Konformitätserklärung (für alle Module)

Anbringung der CE-Kennzeichnung (für alle Module)

 

Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer (Auszug)

Gemeinsame Verpflichtung

Einhaltung der Artikel 6 bis 10, 12 bis 14

Technische Dokumentation

EU-Konformitätserklärung

 

1, CE-Kennzeichnung

Musternummer, Etikett als Artikel 13

Kontaktadresse des Herstellers und des Einführers

Korrekturmaßnahmen für ein Produkt, das nicht konform ist, einschließlich Rücknahme oder Rückruf

MSA über das Risiko der Nichteinhaltung und Korrekturmaßnahmen zu informieren

Antwort auf Anfragen, Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an MSA und Zusammenarbeit mit MSA

 

2, Sorgfaltspflichten

Die Verpflichtungen eines Wirtschaftsteilnehmers (EU-Hersteller oder EU-Importeur mit einem Umsatz von > 40 Mio. EUR) in Bezug auf seine

Managementsystem

Risikomanagement

Offenlegung von Informationen

Überprüfungen durch Dritte und Überwachung durch notifizierte Stellen

Zur Ermittlung, Verhütung und Bekämpfung von tatsächlichen und potenziellen sozialen und ökologischen Risiken im Zusammenhang mit der BeschaffungVerarbeitung und Handel mit Rohstoffen und Sekundärrohstoffen, die für die Batterieherstellung erforderlich sind, auch von Lieferanten in der Kette und ihren Tochtergesellschaften oder Subunternehmern.

 

3, Verwaltung von Altbatterien

Registrierung als Erzeuger in den Mitgliedstaaten

Erweiterte Herstellerverantwortung übernehmen und Kosten zahlen

Sicherstellung von Informationen zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien

Die Hersteller legen ein System für die Rücknahme und Sammlung von Batterien fest und erreichen die entsprechenden Sammelziele

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Firmennachrichten über-Das Europäische Parlament und der Rat haben am 12. Juli 2023 die neue Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien angenommen.

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 12. Juli 2023 die neue Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien angenommen.

2024-02-22

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 12. Juli 2023 die neue Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien angenommen -zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG.

 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.

Die derzeitige Batterierichtlinie 2006/66/EG wird ab dem 18. August 2025 mit wenigen Ausnahmen aufgehoben.

Die Anforderungen der neuen Batterieverordnung (EU) 2023/1542 haben im Vergleich zur Batterierichtlinie 2006/66/EG eine Reihe bedeutender Änderungen, darunter:

Neue Klassifizierungen aller Batterien nach ihrem Verwendungszweck.

Neue Regel für die CE-Kennzeichnung und ihr Konformitätsbewertungsverfahren.

 

Anpassung an Gesetze im Zusammenhang mit dem neuen Rechtsrahmen, z. B. Verpflichtungen von Wirtschaftsteilnehmern und Marktüberwachungstätigkeiten.

Stärkung von Politiken und Anforderungen an Nachhaltigkeit und Umweltschutz, beispielsweise Einschränkung von Stoffen und Leistungsfähigkeit und Haltbarkeit von Batterien,Kohlenstoff-Fußabdruck und Recyclinganteil, Etikettierung von Informationen über den Lebenszyklus und die Gesundheit, QR-Code und digitalen Pass, Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und Ablösbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien im Endprodukt usw.

 

Diese neue Verordnung gilt nicht nur für Batterien,gilt aber auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder ihnen zugesetzt werden oder die speziell für die Einbindung in Produkte oder deren Zugabe entworfen wurden.

 

Die Marktüberwachungsaktivitäten der neuen Verordnung werden ab dem 18. Februar 2024 begonnen.Die Mitgliedstaaten legen bis zum 18. August die Vorschriften für die Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest., 2025.

 

It’s highly recommended that customers of batteries and end-products incorporating batteries take actions as early as possible to adapt the design and production requirements of products to the new Regulation so that customers could avoid the risks that products may get stuck in customs etc. aufgrund der Nichtkonformität mit der neuen Verordnung ab Februar 2024 und der Nichtanwendung der Regel zur CE-Kennzeichnung usw. ab August 2024.

 

Arten von Batterien

 

andere, mit einer Breite von nicht mehr als 30 mm, mit einer Breite von nicht mehr als 30 mm
versiegelt
Gewicht ≤ 5 kg
nicht speziell für den industriellen Gebrauch konstruiert und
weder eine Elektrofahrzeugbatterie, noch eine LMT-Batterie, noch eine SLI-Batterie
Beispiel: Laptop- oder Elektrowerkzeugbatteriepaket, 4,5 Volt (3R12), Tastenzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3)


SLI-Batterien (Start-, Beleuchtungs- und Zündbatterien)
mit einer Breite von mehr als 20 mm,
kann auch für Hilfs- oder Sicherungszwecke verwendet werden
in Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen
Beispiel: Auto-Starterbatterien


LMT-Batterien (leichte Transportbatterien)
versiegelt
Gewicht ≤ 25 kg
speziell konstruiert, um elektrische Energie für den Antrieb von Radfahrzeugen bereitzustellen, die allein oder durch eine Kombination aus Motor und menschlicher Kraft angetrieben werden können,einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
keine Elektrofahrzeugbatterie
Beispiel: Batterie in E-Bikes, E-Scootern


Elektrofahrzeugbatterien (Elektrofahrzeugbatterien)
speziell für die Bereitstellung elektrischer Kraft für die Traktion in Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Kategorie L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 mit einem Gewicht von > 25 kg konstruiert, oder
mit einer Leistung von mehr als 50 W und einer Leistung von mehr als 100 W,
Beispiel: Hybridfahrzeuge, Elektrofahrzeugbatterien


Batterien für Industriezwecke (einschließlich stationärer Energiespeichersysteme)
mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm,
für industrielle Zwecke bestimmt, nachdem sie zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet wurden, oder
jede andere Batterie mit einem Gewicht von mehr als 5 kg, die weder eine Batterie für Elektrofahrzeuge noch eine LMT-Batterie noch eine SLI-Batterie ist
Beispiel: Batterie in einem Energiespeichersystem in privaten oder privaten Bereichen, UPS


CE-Kennzeichnung

 

Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Informationsanforderung.

Artikel 6 Beschränkungen von Stoffen

Artikel 7 CO2-Fußabdruck (EV-Batterien, wiederaufladbare industrielle Batterien > 2 kWh und LMT-Batterien)

Artikel 8 Recyclinganteil (Industriebatterien> 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien, LMT-Batterien und SLI-Batterien)

Artikel 9 Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen (allgemein genutzte tragbare Batterien)

Artikel 10 Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen (Wiederaufladbare Industriebatterien> 2 kWh, LMT-Batterien und EV-Batterien)

Artikel 12 Sicherheit stationärer Batteriespeichersysteme

Artikel 13 Kennzeichnung und Kennzeichnung von Batterien (einschließlich Artikel 77,78 Batterienpass)

Artikel 14 Informationen über den Zustand und die erwartete Lebensdauer von Batterien (stationäre Energiespeichersysteme für Batterien, LMT-Batterien und EV-Batterien)

 

Verfahren zur Konformitätsbewertung

Modul A oder D1 oder G für die Artikel 6, 9, 10, 12, 13 und 14

Modul D1 oder G für Artikel 78

Anmerkung

 

Module zur Konformitätsbewertung

Modul A  Interne Produktionskontrolle

Modul D1 Qualitätssicherung des Produktionsprozesses (für serienmäßig hergestellte Batterien)

Modul G - Konformität auf der Grundlage der Einheitsüberprüfung (für Batterien, die nicht in Serie hergestellt werden)

*Die EU-Meldestelle ist an Modulen D1 und G beteiligt.

 

Technische Dokumentation (für alle Module)

Angemessene Risikoanalyse und -bewertung

eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer vorgesehenen Verwendung;

die Konzeption und Herstellungszeichnungen und -schemata von Bauteilen, Teilbaugruppen und Schaltkreisen;

die Beschreibungen und Erläuterungen, die für das Verständnis der in Buchstabe b genannten Zeichnungen und Diagramme und des Betriebs der Batterie erforderlich sind;

ein Muster des Etiketts (Artikel 13);

eine Liste der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen (Artikel 9, 10, 12, 13, 14, 78);

sonstige für Mess- oder Berechnungszwecke verwendete einschlägige technische Spezifikationen (Artikel 6 bis 10 sowie Artikel 12, 13 und 14)

Ergebnisse der durchgeführten Konstruktionsberechnungen und Prüfungen sowie der verwendeten technischen oder dokumentarischen Nachweise;

Prüfberichte.

eine Studie zur Untermauerung der CO2-Werte und der Klasse gemäß Artikel 7 (nur Modul D1 oder G)

eine Studie zur Unterstützung des in Artikel 8 genannten Anteils des recycelten Inhalts (nur Module D1 und G)

 

Herstellung

Sicherstellung der Konformität der Batterien mit der technischen Dokumentation während des Herstellungsprozesses und der Überwachung (Modul A oder G)

Betrieb eines Qualitätssystems für die Herstellung, die Endproduktinspektion und die Prüfung der Batterien und Überwachung durch die benannte Stelle (Modul D1)

 

Prüfung des Qualitätssystems durch die benannte Stelle (Modul D1)

Bewertung des Qualitätssystems zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Anforderungen in Artikel 6 bis 10, 12 bis 14

Überprüfung der technischen Dokumentation

Durchführung der erforderlichen Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen

Überprüfung der Zuverlässigkeit der für die Berechnung des Anteils des recycelten Inhalts und der Werte und Klassen des CO2-Fußabdrucks sowie der einschlägigen Berechnungsmethode verwendeten Daten

 

Einheitsüberprüfung durch die benannte Stelle (Modul G)
Durchführung geeigneter Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen zur Gewährleistung der Einhaltung der anwendbaren Anforderungen der Artikel 6 bis 10, 12 bis 14

 

EU-Konformitätserklärung (für alle Module)

Anbringung der CE-Kennzeichnung (für alle Module)

 

Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer (Auszug)

Gemeinsame Verpflichtung

Einhaltung der Artikel 6 bis 10, 12 bis 14

Technische Dokumentation

EU-Konformitätserklärung

 

1, CE-Kennzeichnung

Musternummer, Etikett als Artikel 13

Kontaktadresse des Herstellers und des Einführers

Korrekturmaßnahmen für ein Produkt, das nicht konform ist, einschließlich Rücknahme oder Rückruf

MSA über das Risiko der Nichteinhaltung und Korrekturmaßnahmen zu informieren

Antwort auf Anfragen, Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an MSA und Zusammenarbeit mit MSA

 

2, Sorgfaltspflichten

Die Verpflichtungen eines Wirtschaftsteilnehmers (EU-Hersteller oder EU-Importeur mit einem Umsatz von > 40 Mio. EUR) in Bezug auf seine

Managementsystem

Risikomanagement

Offenlegung von Informationen

Überprüfungen durch Dritte und Überwachung durch notifizierte Stellen

Zur Ermittlung, Verhütung und Bekämpfung von tatsächlichen und potenziellen sozialen und ökologischen Risiken im Zusammenhang mit der BeschaffungVerarbeitung und Handel mit Rohstoffen und Sekundärrohstoffen, die für die Batterieherstellung erforderlich sind, auch von Lieferanten in der Kette und ihren Tochtergesellschaften oder Subunternehmern.

 

3, Verwaltung von Altbatterien

Registrierung als Erzeuger in den Mitgliedstaaten

Erweiterte Herstellerverantwortung übernehmen und Kosten zahlen

Sicherstellung von Informationen zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien

Die Hersteller legen ein System für die Rücknahme und Sammlung von Batterien fest und erreichen die entsprechenden Sammelziele