UN38.3 Zertifizierung
Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch der Prüfungen und Kriterien, Kapitel 38.3 - UN38.3 Zertifizierung.
Um die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten und den Transportbedürfnissen der Kunden für Lithiumbatterien enthaltende Güter nach den einschlägigen Bestimmungen der IATA-Verordnung für gefährliche Güter gerecht zu werden,mit einer Leistung von mehr als 10 W und einer Leistung von mehr als 10 W, nämlich der UN38.3 (UNDOT) -Test, entwickelt wurde.
Gemäß den Vorschriften der Zivilluftfahrt sollten Fluggesellschaften und Flughafenfracht- und Transportabteilungen die Transportdokumente für Lithiumbatterien überprüfen.Und das Wichtigste ist die UN38.3 Sicherheitsprüfungsbericht für jeden Lithiumbatterietypen.Der Bericht kann von einer von der Zivilluftfahrt beauftragten Prüfstelle (z. B. Depuhua Testing) oder von einem Batteriehersteller mit Prüffähigkeiten erstellt werden.Wenn dieser Prüfbericht nicht vorgelegt werden kann, verbietet die Zivilluftfahrt die Beförderung von Lithiumbatterien per Luft.
UN38.3 bezieht sich auf Abschnitt 38.3 des Teils 3 des Handbuchs der Vereinten Nationen für Prüfungen und Kriterien für den Transport gefährlicher Güter.die von den Vereinten Nationen speziell für den Transport gefährlicher Güter erstellt wurdeDie Lithiumbatterien müssen die Simulation der Höhe, die Zyklen der hohen und niedrigen Temperaturen, die Vibrationsprüfungen, die Aufprallprüfungen, die externen 55°C-Kurzschlüsse, die Aufprallprüfungen, die Überladungstests, dieund Zwangsentladungstests vor dem Transport, um die Sicherheit des Lithiumbatterietransports zu gewährleistenWenn die Lithiumbatterie nicht zusammen mit der Ausrüstung eingebaut ist, muss sie auch einen 1,2-Meter-Freifall-Test bestehen.
Zertifizierungsmarke UN38.3
UN38.3-zertifizierte Produktpalette
1. Verschiedene Lithium-Sekundärbatterien (z. B. Batterien für Kraftfahrzeuge, Batterien für elektrische Straßenfahrzeuge, Batterien für Elektrowerkzeuge, Batterien für Hybridfahrzeuge usw.)
2. Verschiedene Mobilfunkbatterien (wie Lithium-Ionen-Batterien, Lithium-Polymer-Batterien usw.)
3. Verschiedene kleine Sekundärbatterien (wie Laptopbatterien, Digitalkamerabatterien, Videokamerabatterien, verschiedene zylindrische Batterien, drahtlose Kommunikationsbatterien,mit einer Leistung von mehr als 50 W, CD- und MP3-Playerbatterien usw.)
4- verschiedene Primärbatterien (z. B. Lithium-Mangan-Batterien usw.)
Prüfobjekte der UN38.3
T.1 Höhensimulationsprüfung
T.2 Wärmetest
T.3 Vibrationsprüfung
T.4 Aufprallprüfung
T.5 Prüfung des externen Kurzschlusses
T.6 Kollisionsprüfung
T.7 Überlastprüfung
T.8 Zwangsentladungsprüfung
Prüfungskriterien
a. T.1 - T.4 Keine Massenverluste, keine Leckagen, keine Abgase, keine Demontage, kein Riss, kein Feuer, offene Schaltungsspannung mindestens 90% der Vorprüfung
b. T.5 T.6 Oberflächentemperatur nicht höher als 170°C, keine Zerlegung, kein Bruch, kein Feuer innerhalb von 6 Stunden nach der Prüfung
c. T.7 T.8 Keine Zerlegung, kein Feuer innerhalb von 7 Tagen nach der Prüfung
Anforderungen und Beschränkungen an die Verpackung
Lithiumbatterien und Lithiumbatterienpacks, die zur Beförderung geliefert werden, können als nicht beschränkte Güter (nicht gefährliche Güter) befördert werden, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen.Wenn eine der folgenden Bedingungen nicht erfüllt werden kann:, müssen die Anforderungen der UN 3090 oder UN 3091 für die Sammlung und Beförderung gefährlicher Güter eingehalten werden:
(I) Beschränkung des Lithiumgehalts
1. Bei Lithiummetall- oder Lithiumlegierungs-Primärbatterien darf der Lithiumgehalt 1 g nicht überschreiten; bei Lithium-Ionen-Primärbatterien darf die Nennwattstunde 20Wh nicht überschreiten.
Anmerkung: Primärbatterien werden auch Batteriezellen genannt.
2. Bei Lithium-Metall- oder Lithium-Legierungsbatterien darf der Gesamt-Lithiumgehalt 2 g nicht überschreiten; bei Lithium-Ionen-Batterien darf die Nennwattstunde 100 Wh nicht überschreiten.
Anmerkung: Der oben genannte "Lithiumgehalt" bezieht sich auf die Menge an metallischem Lithium auf der Anode einer Lithiummetall- oder Lithiumlegierungsbatterie.
Bei primären Metall-Lithium- oder Lithiumlegierungszellen oder -Batterien beträgt die Berechnungsmethode für den "Lithiumäquivalentgehalt" in Gramm 0,3 multipliziert mit dem Ampere-Stunde der Nennleistung.Zum Beispiel:: die Nennleistung einer Lithium-Ionen-Batterie für Mobiltelefone beträgt 800mah (800 Milliampere-Stunden), dann beträgt ihr "Lithium-Äquivalentgehalt": 0,3 X 0,8 (Ampere-Stunden) = 0,24 Gramm.
(II) Einhaltung der UN-Prüfungsanforderungen
Jeder Typ von Primärzelle und -batterie wurde geprüft und nachweislich allen Anforderungen des Abschnitts 38 entspricht.3 des Teils 3 des Handbuchs der Vereinten Nationen über Prüfungen und Kriterien für die Beförderung gefährlicher Güter.
III) Anforderungen an die Verpackung
1. sofern sie nicht in Geräten (z. B. Mobiltelefone, Kameras, Walkie-Talkies, Laptops usw.) eingebaut sind,Batterien und Primärzellen müssen getrennt verpackt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden, und in eine robuste Außenverpackung gebracht werden..
2. Wenn jede Verpackung nicht in eine Ausrüstung eingebaut ist und mehr als 24 Primärzellen oder 12 Batterien enthält, muss sie auch folgende Anforderungen erfüllen:
1) Jede Verpackung muss mit einer Markierung versehen sein, die die enthaltenen Lithiumbatterien und die bei Beschädigung der Verpackung zu treffenden besonderen Maßnahmen anzeigt.
2) Jede Sendung muss mit einem Zufallsdokument versehen sein, in dem die im Paket enthaltenen Lithiumbatterien und die bei Beschädigung des Pakets zu treffenden besonderen Maßnahmen angegeben sind.
3) Jede Verpackung muss einem Abfallversuch von 1,2 m in jeder Ausrichtung standhalten können, ohne die Batterien oder Primärzellen in der Verpackung zu beschädigen.und ohne Änderung der Lage der Batterien, so dass die Batterien (oder Primärzellen) miteinander in Berührung kommen und keine Batterien aus der Verpackung austreten.
4) Wenn die Batterien getrennt transportiert werden, darf das Bruttogewicht jeder Packung 10 kg nicht überschreiten.
UN38.3 Testversion überarbeitet in die 6. Ausgabe
Die Rev.6 Version von Teil 3, Artikel 38.3 (UN38.3) des Handbuchs der Vereinten Nationen für Prüfungen und Kriterien für den Transport gefährlicher Güter wurde veröffentlicht, das die aktuelle Rev.Version 5Die Prüfbedingungen für Lithiumbatterien haben sich wesentlich geändert, hauptsächlich wie folgt:
Änderung 1: In Abschnitt 38.3.4.5.2, wurden die Anforderungen an die Umgebungstemperatur für den Prüfelement T5 geändert.
Änderung 2: In Abschnitt 38.3.4.4.2, wurde der Höchstbeschleunigungswert des Beschleunigungsstoßes geändert. Bei kleinen Batterien über 4,48 kg beträgt die Höchstbeschleunigung weniger als 150 gn und bei großen Batterien über 12 kg,Die Höchstbeschleunigung beträgt weniger als 50 gn..
UN38.3 Zertifizierung
Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch der Prüfungen und Kriterien, Kapitel 38.3 - UN38.3 Zertifizierung.
Um die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten und den Transportbedürfnissen der Kunden für Lithiumbatterien enthaltende Güter nach den einschlägigen Bestimmungen der IATA-Verordnung für gefährliche Güter gerecht zu werden,mit einer Leistung von mehr als 10 W und einer Leistung von mehr als 10 W, nämlich der UN38.3 (UNDOT) -Test, entwickelt wurde.
Gemäß den Vorschriften der Zivilluftfahrt sollten Fluggesellschaften und Flughafenfracht- und Transportabteilungen die Transportdokumente für Lithiumbatterien überprüfen.Und das Wichtigste ist die UN38.3 Sicherheitsprüfungsbericht für jeden Lithiumbatterietypen.Der Bericht kann von einer von der Zivilluftfahrt beauftragten Prüfstelle (z. B. Depuhua Testing) oder von einem Batteriehersteller mit Prüffähigkeiten erstellt werden.Wenn dieser Prüfbericht nicht vorgelegt werden kann, verbietet die Zivilluftfahrt die Beförderung von Lithiumbatterien per Luft.
UN38.3 bezieht sich auf Abschnitt 38.3 des Teils 3 des Handbuchs der Vereinten Nationen für Prüfungen und Kriterien für den Transport gefährlicher Güter.die von den Vereinten Nationen speziell für den Transport gefährlicher Güter erstellt wurdeDie Lithiumbatterien müssen die Simulation der Höhe, die Zyklen der hohen und niedrigen Temperaturen, die Vibrationsprüfungen, die Aufprallprüfungen, die externen 55°C-Kurzschlüsse, die Aufprallprüfungen, die Überladungstests, dieund Zwangsentladungstests vor dem Transport, um die Sicherheit des Lithiumbatterietransports zu gewährleistenWenn die Lithiumbatterie nicht zusammen mit der Ausrüstung eingebaut ist, muss sie auch einen 1,2-Meter-Freifall-Test bestehen.
Zertifizierungsmarke UN38.3
UN38.3-zertifizierte Produktpalette
1. Verschiedene Lithium-Sekundärbatterien (z. B. Batterien für Kraftfahrzeuge, Batterien für elektrische Straßenfahrzeuge, Batterien für Elektrowerkzeuge, Batterien für Hybridfahrzeuge usw.)
2. Verschiedene Mobilfunkbatterien (wie Lithium-Ionen-Batterien, Lithium-Polymer-Batterien usw.)
3. Verschiedene kleine Sekundärbatterien (wie Laptopbatterien, Digitalkamerabatterien, Videokamerabatterien, verschiedene zylindrische Batterien, drahtlose Kommunikationsbatterien,mit einer Leistung von mehr als 50 W, CD- und MP3-Playerbatterien usw.)
4- verschiedene Primärbatterien (z. B. Lithium-Mangan-Batterien usw.)
Prüfobjekte der UN38.3
T.1 Höhensimulationsprüfung
T.2 Wärmetest
T.3 Vibrationsprüfung
T.4 Aufprallprüfung
T.5 Prüfung des externen Kurzschlusses
T.6 Kollisionsprüfung
T.7 Überlastprüfung
T.8 Zwangsentladungsprüfung
Prüfungskriterien
a. T.1 - T.4 Keine Massenverluste, keine Leckagen, keine Abgase, keine Demontage, kein Riss, kein Feuer, offene Schaltungsspannung mindestens 90% der Vorprüfung
b. T.5 T.6 Oberflächentemperatur nicht höher als 170°C, keine Zerlegung, kein Bruch, kein Feuer innerhalb von 6 Stunden nach der Prüfung
c. T.7 T.8 Keine Zerlegung, kein Feuer innerhalb von 7 Tagen nach der Prüfung
Anforderungen und Beschränkungen an die Verpackung
Lithiumbatterien und Lithiumbatterienpacks, die zur Beförderung geliefert werden, können als nicht beschränkte Güter (nicht gefährliche Güter) befördert werden, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen.Wenn eine der folgenden Bedingungen nicht erfüllt werden kann:, müssen die Anforderungen der UN 3090 oder UN 3091 für die Sammlung und Beförderung gefährlicher Güter eingehalten werden:
(I) Beschränkung des Lithiumgehalts
1. Bei Lithiummetall- oder Lithiumlegierungs-Primärbatterien darf der Lithiumgehalt 1 g nicht überschreiten; bei Lithium-Ionen-Primärbatterien darf die Nennwattstunde 20Wh nicht überschreiten.
Anmerkung: Primärbatterien werden auch Batteriezellen genannt.
2. Bei Lithium-Metall- oder Lithium-Legierungsbatterien darf der Gesamt-Lithiumgehalt 2 g nicht überschreiten; bei Lithium-Ionen-Batterien darf die Nennwattstunde 100 Wh nicht überschreiten.
Anmerkung: Der oben genannte "Lithiumgehalt" bezieht sich auf die Menge an metallischem Lithium auf der Anode einer Lithiummetall- oder Lithiumlegierungsbatterie.
Bei primären Metall-Lithium- oder Lithiumlegierungszellen oder -Batterien beträgt die Berechnungsmethode für den "Lithiumäquivalentgehalt" in Gramm 0,3 multipliziert mit dem Ampere-Stunde der Nennleistung.Zum Beispiel:: die Nennleistung einer Lithium-Ionen-Batterie für Mobiltelefone beträgt 800mah (800 Milliampere-Stunden), dann beträgt ihr "Lithium-Äquivalentgehalt": 0,3 X 0,8 (Ampere-Stunden) = 0,24 Gramm.
(II) Einhaltung der UN-Prüfungsanforderungen
Jeder Typ von Primärzelle und -batterie wurde geprüft und nachweislich allen Anforderungen des Abschnitts 38 entspricht.3 des Teils 3 des Handbuchs der Vereinten Nationen über Prüfungen und Kriterien für die Beförderung gefährlicher Güter.
III) Anforderungen an die Verpackung
1. sofern sie nicht in Geräten (z. B. Mobiltelefone, Kameras, Walkie-Talkies, Laptops usw.) eingebaut sind,Batterien und Primärzellen müssen getrennt verpackt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden, und in eine robuste Außenverpackung gebracht werden..
2. Wenn jede Verpackung nicht in eine Ausrüstung eingebaut ist und mehr als 24 Primärzellen oder 12 Batterien enthält, muss sie auch folgende Anforderungen erfüllen:
1) Jede Verpackung muss mit einer Markierung versehen sein, die die enthaltenen Lithiumbatterien und die bei Beschädigung der Verpackung zu treffenden besonderen Maßnahmen anzeigt.
2) Jede Sendung muss mit einem Zufallsdokument versehen sein, in dem die im Paket enthaltenen Lithiumbatterien und die bei Beschädigung des Pakets zu treffenden besonderen Maßnahmen angegeben sind.
3) Jede Verpackung muss einem Abfallversuch von 1,2 m in jeder Ausrichtung standhalten können, ohne die Batterien oder Primärzellen in der Verpackung zu beschädigen.und ohne Änderung der Lage der Batterien, so dass die Batterien (oder Primärzellen) miteinander in Berührung kommen und keine Batterien aus der Verpackung austreten.
4) Wenn die Batterien getrennt transportiert werden, darf das Bruttogewicht jeder Packung 10 kg nicht überschreiten.
UN38.3 Testversion überarbeitet in die 6. Ausgabe
Die Rev.6 Version von Teil 3, Artikel 38.3 (UN38.3) des Handbuchs der Vereinten Nationen für Prüfungen und Kriterien für den Transport gefährlicher Güter wurde veröffentlicht, das die aktuelle Rev.Version 5Die Prüfbedingungen für Lithiumbatterien haben sich wesentlich geändert, hauptsächlich wie folgt:
Änderung 1: In Abschnitt 38.3.4.5.2, wurden die Anforderungen an die Umgebungstemperatur für den Prüfelement T5 geändert.
Änderung 2: In Abschnitt 38.3.4.4.2, wurde der Höchstbeschleunigungswert des Beschleunigungsstoßes geändert. Bei kleinen Batterien über 4,48 kg beträgt die Höchstbeschleunigung weniger als 150 gn und bei großen Batterien über 12 kg,Die Höchstbeschleunigung beträgt weniger als 50 gn..